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11.2026
Ein Meter mehr im Brandschutz
Bei klassifizierten Konstruktionen aus Gips-Wandbauplatten entfällt bis 6 m Höhe ein zusätzlicher höhenbedingter Brandschutznachweis.
Für die Planung nichttragender Trennwände aus massiven Gips-Wandbauplatten mit Brandschutzanforderungen eröffnet sich ein zusätzlicher Spielraum. Eine Auslegung des DIN-Normenausschusses Bauwesen (NABau) vom September 2026 klärt das Zusammenwirken von DIN 4102-4 und DIN 4103-2. Danach kann bei entsprechend klassifizierten Wänden bis zu einer Höhe von 6 m auf einen gesonderten höhenbedingten Brandschutznachweis verzichtet werden.
Bislang war für Wände mit Brandschutzanforderungen oberhalb von 5 m nach DIN 4103-2 ein zusätzlicher Nachweis erforderlich. Höhere Wände waren damit zwar möglich, ihre brandschutztechnische Eignung musste jedoch gesondert belegt werden. Die neue Auslegung ermöglicht es, den zusätzlichen Meter innerhalb der normativ klassifizierten Bauweise zu nutzen, sofern sämtliche konstruktiven und brandschutztechnischen Voraussetzungen eingehalten werden.
Die konstruktiven Bemessungsregeln bleiben unverändert. Insbesondere sind die zulässigen Wandhöhen nach DIN 4103-2 sowie die Anforderungen an Wanddicke, Anschlüsse und Ausführung nach DIN 4102-4 weiterhin zu beachten. Für Wandhöhen über 6 m ist ein gesonderter brandschutztechnischer Nachweis erforderlich.
VG-ORTH hat die NABau-Auslegung zum Anlass genommen, die zwölfseitige Fachinformation „Brandschutz mit Gips-Wandbauplatten – Wandhöhen bis 6 m“ zu veröffentlichen. Sie erläutert die normativen Grundlagen, die Voraussetzungen für Planung und Ausführung sowie die brandschutztechnischen Eigenschaften der massiven Bauweise.
